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AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen für Sachverständige

(1.0, 2020: Konsumenten)

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§ 1 Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigen (im nachstehenden „SV“ genannt) und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

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  1. [ Achtung! Die Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben - mit Ihrer Unterschrift Bestandteil des Vertrags.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1. Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2. Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

2.3. Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.

2.4. Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch den SV als beschlossen.

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§ 3 Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.

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§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1. Der SV kann verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten (Befangenheitsgründen) abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. Sind bereits erbrachte Teilleistungen vom Auftraggeber verwendbar, bleibt das Entgelt für diese Teilleistungen bestehen.

4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit entsprechend der vertraglichen SV Vergütung, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.

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§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1. Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien für Beweis- und Dokumentationszwecken anfertigen und zurückbehalten.

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§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.

6.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

6.4. Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

6.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.

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§ 7 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

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§ 8 Haftung

8.1. Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß § 6 verursacht wurden.

8.2. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

8.3. Jedes Schriftstück, Email, Gutachten od. technischer Bericht beruht auf jenen Unterlagen und Kenntnissen welche dem SV zur Verfügung standen und gegebenenfalls angeführt sind wurden. Diese Fakten stellen den derzeitigen Information- und Wissensstand des SV dar und sind Grundlage seiner Beurteilung. Ergeben neue Fakten oder Erkenntnisse andere Beurteilungen oder Schlussfolgerungen, so behält sich der SV vor, seine Ausführungen entsprechend zu berichtigen.

8.4. Der SV übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden die im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung gegenständlich beschriebener Leistungen der Feuchtigkeitsabdichtung sowie an Folge – und Anschlussgewerke entstehen.

8.5. Die Bestandsdokumentation erfolgt vor Ort ausschließlich augenscheinlich und ist nur auf einen lokalen Bauteilbereich fokussiert.

8.7. Hinsichtlich „Wasserdichtheit“ der Feuchtigkeitsabdichtung können keine Angaben gemacht werden.

8.8. Bauphysikalische und baustatische Konstruktionsmerkmale werden nicht evaluiert.

8.9. Arbeitsrechtliche, unfallverhütende Maßnahmen sowie sonstige Einrichtungen der Arbeitssicherheit werden nicht beurteilt oder dokumentiert.

8.10. Es kann keine Haftung für allfällige Kosten übernommen werden, wenn andere Sachverständige in Folgegutachten, auch vor ordentlichen Gerichten, zu anderen Ergebnissen oder Schlüssen kommen. Ebenso kann, im Falle eines folgenden Prozesses, nicht für einen bestimmten Erfolg bei Gericht eingestanden werden. Alle Rechte vorbehalten, die Verwendung des Gutachtens ist nur im Rahmen des Auftrages, bzw. jede darüber hinausgehende Verwendung nur mit Zustimmung des Autors zulässig.

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§ 9 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV nach setzen einer Nachfrist und deren Verstreichen, zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach § 4.2. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch

 

Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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§ 10 Vergütung

10.1. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

10.2. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

10.3. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Bruttopreise (inkl. UST). Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung angeführt.

10.4. Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen.

10.5. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der SV monatlich Zwischenrechnungen.

10.6. Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß § 11.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.

10.7. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Überweisungsauftrags maßgeblich

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§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

11.2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.

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